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Vermögensgrenzen: Was darf mein Kind besitzen?

Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026

Familie Weber aus Köln hat ein Problem

Familie Weber hat für ihren Sohn Jonas (24, Autismus-Spektrum) ein Sparbuch angelegt – 15.000 Euro, gedacht als Notgroschen. Jonas bezieht Eingliederungshilfe und Grundsicherung. Beim jährlichen Vermögenscheck fällt das Sparbuch auf. Die Grundsicherung wird gestrichen – denn 15.000 Euro liegen über dem Schonvermögen von rund 10.000 Euro. Jonas muss die Differenz aufbrauchen, bevor er wieder Leistungen erhält.

Diese Geschichte passiert hundertfach. Die Vermögensgrenzen im Sozialrecht sind komplex, unterschiedlich je nach Leistung – und für viele Familien eine böse Überraschung. Dieser Artikel erklärt, was Ihr Kind besitzen darf, ohne Leistungen zu verlieren.

Die Grundregel: Vermögen einsetzen, bevor der Staat zahlt

Das Sozialrecht basiert auf dem Nachranggrundsatz: Erst eigenes Vermögen aufbrauchen, dann kommt die Gemeinschaft. Aber nicht jeder Euro zählt als "einzusetzendes Vermögen". Es gibt geschütztes Vermögen – das sogenannte Schonvermögen.

Vermögensgrenzen nach Leistungsart

Eingliederungshilfe (SGB IX): ~63.000 Euro

Seit dem BTHG gilt für die Eingliederungshilfe ein deutlich erhöhter Freibetrag:

  • 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
  • Stand 2024: ca. 63.000 Euro (steigt jährlich mit der Bezugsgröße)
  • Gilt für den Leistungsberechtigten selbst
  • Partnervermögen wird nicht herangezogen (seit BTHG!)

Das ist eine massive Verbesserung gegenüber der alten Regelung (ca. 2.600 Euro). Aber: 63.000 Euro sind bei einer Erbschaft schnell überschritten.

Grundsicherung (SGB XII, Kap. 4): ~10.000 Euro

Hier gelten die allgemeinen Sozialhilfe-Regeln:

  • Schonvermögen: 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. Verordnung)
  • Zusätzlich geschützt: Bestimmte Vermögensgegenstände (siehe unten)
  • Partnervermögen: Wird ebenfalls berücksichtigt (anders als bei der Eingliederungshilfe!)

Die Grundsicherung hat die niedrigste Grenze – und ist oft die erste Leistung, die bei einer Erbschaft wegfällt.

Hilfe zur Pflege (SGB XII, Kap. 7): ~10.000 Euro

Gleiche Grenzen wie bei der Grundsicherung. Zusätzlich relevant:

  • Pflegegeld nach SGB XI (Pflegeversicherung) ist nicht vermögensabhängig
  • Aber die ergänzende Hilfe zur Pflege nach SGB XII ist es schon

Geschütztes Vermögen – was zählt nicht?

Unabhängig von den Geldgrenzen gibt es Vermögensgegenstände, die nicht eingesetzt werden müssen (§ 90 Abs. 2 SGB XII):

Geschütztes Vermögen Bedingung
Angemessener Hausrat Möbel, Haushaltsgegenstände, Elektronik
Angemessenes Kfz Wenn für Beruf oder Behinderung benötigt
Familieneigenes Haus/Eigentumswohnung Wenn angemessen und selbst bewohnt
Bestattungsvorsorge Bis ca. 5.000 Euro
Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen Vollständig geschützt
Vermögen aus Blindengeld Angespartes Blindengeld
Riester-Rente Staatlich geförderter Anteil

Besonders wichtig für Familien: Ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim ist geschützt. "Angemessen" wird großzügig ausgelegt – bis ca. 130 m² Wohnfläche für eine vierköpfige Familie.

Die Sondersituation: Vermögen im Behindertentestament

Im Behindertentestament verwaltet der Testamentsvollstrecker das Erbe. Dieses Vermögen gehört zwar formal dem Vorerben (Ihrem Kind), aber:

  • Das Kind kann nicht selbst darüber verfügen
  • Der Testamentsvollstrecker hat die alleinige Verwaltungsbefugnis
  • Das Sozialamt kann nicht auf Vermögen zugreifen, über das der Leistungsberechtigte nicht verfügen kann

Das ist der entscheidende Punkt: Vermögen, das der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, wird nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des SGB XII behandelt.

Was der Testamentsvollstrecker finanzieren darf – und was nicht

Der TV gibt dem Kind Zuwendungen aus dem Erbe. Diese Zuwendungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet werden.

Die Faustregel: Alles, was das Sozialamt ohnehin zahlen würde, darf der TV nicht aus dem Erbe finanzieren. Alles, was darüber hinausgeht, schon.

Erlaubt (Beispiele)

  • Urlaubsreisen und Ausflüge
  • Besondere Freizeitaktivitäten (Konzerte, Sportevents, Hobbys)
  • Zusätzliche therapeutische Angebote (Reittherapie, Musiktherapie)
  • Einrichtungsgegenstände über den Grundbedarf hinaus
  • Elektronik (Tablet, Computer, Spielkonsole)
  • Besondere Kleidung (nicht Alltagskleidung)
  • Geschenke an Dritte (z.B. Geburtstagsgeschenke für Freunde)
  • Taschengeld in angemessener Höhe

Nicht erlaubt

  • Miete und Nebenkosten (deckt die Grundsicherung)
  • Nahrungsmittel und Alltagskleidung (deckt die Grundsicherung)
  • Pflegeleistungen (deckt die Pflegeversicherung/Hilfe zur Pflege)
  • Kosten der Eingliederungshilfe (deckt der Eingliederungshilfeträger)

Stolperfalle: Barbetrag im Wohnheim

Leben Ihr Kind in einer besonderen Wohnform (ehemals "stationäre Einrichtung"), erhält es einen Barbetrag für persönliche Bedürfnisse (§ 27b SGB XII). Dieser Barbetrag ist knapp bemessen – ca. 120-140 Euro pro Monat.

Der Testamentsvollstrecker darf diesen Barbetrag nicht aufstocken, weil damit der Bedarf gedeckt wird, den die Grundsicherung abdecken soll. Aber er darf konkrete Dinge kaufen, die über den Grundbedarf hinausgehen.

Beispiel:

  • Falsch: TV überweist dem Kind monatlich 200 Euro "Taschengeld" → wird als Einkommen angerechnet
  • Richtig: TV bucht und bezahlt einen Urlaub für das Kind → keine Anrechnung, weil Sachleistung über dem Sozialhilfestandard

Praktische Empfehlungen

  1. Führen Sie Buch: Der TV sollte alle Zuwendungen dokumentieren – was wurde wann für welchen Zweck ausgegeben
  2. Vermeiden Sie Bargeldzahlungen an das Kind direkt
  3. Kaufen und bezahlen Sie Sachleistungen direkt (Reise buchen, Fahrrad kaufen)
  4. Halten Sie Rücksprache mit dem Sozialamt, wenn Sie unsicher sind
  5. Beachten Sie die Einkommensgrenzen: Zuwendungen unter der Geringfügigkeitsgrenze werden oft nicht geprüft

Fazit: Die Vermögensgrenzen kennen – und umgehen

Die Vermögensgrenzen im Sozialrecht sind streng, aber nicht unüberwindbar. Das Behindertentestament nutzt die Lücke: Vermögen, über das der Leistungsberechtigte nicht verfügen kann, zählt nicht als einzusetzendes Vermögen. Der Schlüssel ist die Dauertestamentsvollstreckung – sie hält das Vermögen außerhalb der Zugriffssphäre des Sozialamts, während Ihr Kind trotzdem davon profitiert.

Weiterführende Links

§ 139 SGB IX – Vermögen (Eingliederungshilfe)Gesetzestext zum Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe (150 % der Bezugsgröße).
dejure.org
§ 90 SGB XII – Einzusetzendes VermögenGesetzestext zum Schonvermögen in der Sozialhilfe/Grundsicherung, inkl. Katalog geschützter Vermögenswerte.
dejure.org
BTHG-Umsetzungsbegleitung: Einkommen und VermögenOffizielle BTHG-Umsetzungsseite mit aktuellen Freibeträgen und Erklärungen zur Vermögensanrechnung.
umsetzungsbegleitung-bthg.de
Eingliederungshilfe: Einkommen und VermögenPraxisnahe Übersicht zur Vermögens- und Einkommensanrechnung bei der Eingliederungshilfe mit konkreten Zahlen.
betanet.de
Sozialhilfe: Vermögen und FreibeträgeÜbersicht der Schonvermögensgrenzen bei Sozialhilfe (10.000 EUR) mit Erklärung geschützter Vermögenswerte.
betanet.de
Lebenshilfe: Eingliederungshilfe und BTHGVerständliche Erklärung der Lebenshilfe zu Eingliederungshilfe-Leistungen und Vermögensgrenzen nach BTHG.
lebenshilfe.de
§ 139 SGB IX – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zum Vermögensbegriff und Freibetrag in der Eingliederungshilfe nach BTHG.
gesetze-im-internet.de
§ 90 SGB XII – EinzelnormAmtlicher Gesetzestext zu einzusetzendem Vermögen und Schonvermögen in der Sozialhilfe.
gesetze-im-internet.de

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