Sozialrecht
Vermögensgrenzen: Was darf mein Kind besitzen?
Zuletzt aktualisiert: 28. Februar 2026
Familie Weber aus Köln hat ein Problem
Familie Weber hat für ihren Sohn Jonas (24, Autismus-Spektrum) ein Sparbuch angelegt – 15.000 Euro, gedacht als Notgroschen. Jonas bezieht Eingliederungshilfe und Grundsicherung. Beim jährlichen Vermögenscheck fällt das Sparbuch auf. Die Grundsicherung wird gestrichen – denn 15.000 Euro liegen über dem Schonvermögen von rund 10.000 Euro. Jonas muss die Differenz aufbrauchen, bevor er wieder Leistungen erhält.
Diese Geschichte passiert hundertfach. Die Vermögensgrenzen im Sozialrecht sind komplex, unterschiedlich je nach Leistung – und für viele Familien eine böse Überraschung. Dieser Artikel erklärt, was Ihr Kind besitzen darf, ohne Leistungen zu verlieren.
Die Grundregel: Vermögen einsetzen, bevor der Staat zahlt
Das Sozialrecht basiert auf dem Nachranggrundsatz: Erst eigenes Vermögen aufbrauchen, dann kommt die Gemeinschaft. Aber nicht jeder Euro zählt als "einzusetzendes Vermögen". Es gibt geschütztes Vermögen – das sogenannte Schonvermögen.
Vermögensgrenzen nach Leistungsart
Eingliederungshilfe (SGB IX): ~63.000 Euro
Seit dem BTHG gilt für die Eingliederungshilfe ein deutlich erhöhter Freibetrag:
- 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
- Stand 2024: ca. 63.000 Euro (steigt jährlich mit der Bezugsgröße)
- Gilt für den Leistungsberechtigten selbst
- Partnervermögen wird nicht herangezogen (seit BTHG!)
Das ist eine massive Verbesserung gegenüber der alten Regelung (ca. 2.600 Euro). Aber: 63.000 Euro sind bei einer Erbschaft schnell überschritten.
Grundsicherung (SGB XII, Kap. 4): ~10.000 Euro
Hier gelten die allgemeinen Sozialhilfe-Regeln:
- Schonvermögen: 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. Verordnung)
- Zusätzlich geschützt: Bestimmte Vermögensgegenstände (siehe unten)
- Partnervermögen: Wird ebenfalls berücksichtigt (anders als bei der Eingliederungshilfe!)
Die Grundsicherung hat die niedrigste Grenze – und ist oft die erste Leistung, die bei einer Erbschaft wegfällt.
Hilfe zur Pflege (SGB XII, Kap. 7): ~10.000 Euro
Gleiche Grenzen wie bei der Grundsicherung. Zusätzlich relevant:
- Pflegegeld nach SGB XI (Pflegeversicherung) ist nicht vermögensabhängig
- Aber die ergänzende Hilfe zur Pflege nach SGB XII ist es schon
Geschütztes Vermögen – was zählt nicht?
Unabhängig von den Geldgrenzen gibt es Vermögensgegenstände, die nicht eingesetzt werden müssen (§ 90 Abs. 2 SGB XII):
| Geschütztes Vermögen | Bedingung |
|---|---|
| Angemessener Hausrat | Möbel, Haushaltsgegenstände, Elektronik |
| Angemessenes Kfz | Wenn für Beruf oder Behinderung benötigt |
| Familieneigenes Haus/Eigentumswohnung | Wenn angemessen und selbst bewohnt |
| Bestattungsvorsorge | Bis ca. 5.000 Euro |
| Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen | Vollständig geschützt |
| Vermögen aus Blindengeld | Angespartes Blindengeld |
| Riester-Rente | Staatlich geförderter Anteil |
Besonders wichtig für Familien: Ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim ist geschützt. "Angemessen" wird großzügig ausgelegt – bis ca. 130 m² Wohnfläche für eine vierköpfige Familie.
Die Sondersituation: Vermögen im Behindertentestament
Im Behindertentestament verwaltet der Testamentsvollstrecker das Erbe. Dieses Vermögen gehört zwar formal dem Vorerben (Ihrem Kind), aber:
- Das Kind kann nicht selbst darüber verfügen
- Der Testamentsvollstrecker hat die alleinige Verwaltungsbefugnis
- Das Sozialamt kann nicht auf Vermögen zugreifen, über das der Leistungsberechtigte nicht verfügen kann
Das ist der entscheidende Punkt: Vermögen, das der Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, wird nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des SGB XII behandelt.
Was der Testamentsvollstrecker finanzieren darf – und was nicht
Der TV gibt dem Kind Zuwendungen aus dem Erbe. Diese Zuwendungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet werden.
Die Faustregel: Alles, was das Sozialamt ohnehin zahlen würde, darf der TV nicht aus dem Erbe finanzieren. Alles, was darüber hinausgeht, schon.
Erlaubt (Beispiele)
- Urlaubsreisen und Ausflüge
- Besondere Freizeitaktivitäten (Konzerte, Sportevents, Hobbys)
- Zusätzliche therapeutische Angebote (Reittherapie, Musiktherapie)
- Einrichtungsgegenstände über den Grundbedarf hinaus
- Elektronik (Tablet, Computer, Spielkonsole)
- Besondere Kleidung (nicht Alltagskleidung)
- Geschenke an Dritte (z.B. Geburtstagsgeschenke für Freunde)
- Taschengeld in angemessener Höhe
Nicht erlaubt
- Miete und Nebenkosten (deckt die Grundsicherung)
- Nahrungsmittel und Alltagskleidung (deckt die Grundsicherung)
- Pflegeleistungen (deckt die Pflegeversicherung/Hilfe zur Pflege)
- Kosten der Eingliederungshilfe (deckt der Eingliederungshilfeträger)
Stolperfalle: Barbetrag im Wohnheim
Leben Ihr Kind in einer besonderen Wohnform (ehemals "stationäre Einrichtung"), erhält es einen Barbetrag für persönliche Bedürfnisse (§ 27b SGB XII). Dieser Barbetrag ist knapp bemessen – ca. 120-140 Euro pro Monat.
Der Testamentsvollstrecker darf diesen Barbetrag nicht aufstocken, weil damit der Bedarf gedeckt wird, den die Grundsicherung abdecken soll. Aber er darf konkrete Dinge kaufen, die über den Grundbedarf hinausgehen.
Beispiel:
- Falsch: TV überweist dem Kind monatlich 200 Euro "Taschengeld" → wird als Einkommen angerechnet
- Richtig: TV bucht und bezahlt einen Urlaub für das Kind → keine Anrechnung, weil Sachleistung über dem Sozialhilfestandard
Praktische Empfehlungen
- Führen Sie Buch: Der TV sollte alle Zuwendungen dokumentieren – was wurde wann für welchen Zweck ausgegeben
- Vermeiden Sie Bargeldzahlungen an das Kind direkt
- Kaufen und bezahlen Sie Sachleistungen direkt (Reise buchen, Fahrrad kaufen)
- Halten Sie Rücksprache mit dem Sozialamt, wenn Sie unsicher sind
- Beachten Sie die Einkommensgrenzen: Zuwendungen unter der Geringfügigkeitsgrenze werden oft nicht geprüft
Fazit: Die Vermögensgrenzen kennen – und umgehen
Die Vermögensgrenzen im Sozialrecht sind streng, aber nicht unüberwindbar. Das Behindertentestament nutzt die Lücke: Vermögen, über das der Leistungsberechtigte nicht verfügen kann, zählt nicht als einzusetzendes Vermögen. Der Schlüssel ist die Dauertestamentsvollstreckung – sie hält das Vermögen außerhalb der Zugriffssphäre des Sozialamts, während Ihr Kind trotzdem davon profitiert.
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