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Lebenssituationen

Scheidung und Behindertentestament: Warum der gesamte Schutz zusammenbrechen kann

ScheidungErbrechtWechselbezüglichkeitEhegattentestament

Zuletzt aktualisiert: 11. Februar 2026

Foto: Mauro Cateb / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Das Szenario, über das niemand sprechen will

Wenn Eltern eines behinderten Kindes gemeinsam ein Behindertentestament errichten, denken sie an den Tod – nicht an die Scheidung. Doch statistisch wird in Deutschland rund jede dritte Ehe geschieden. Und eine Scheidung kann den gesamten mühsam aufgebauten Schutz über Nacht zunichtemachen – wenn das Testament keine Vorsorge dafür trifft.

Was das Gesetz bei Scheidung auslöst: § 2268 BGB

Die automatische Unwirksamkeit

Das Behindertentestament ist in der Regel ein gemeinschaftliches Testament beider Ehepartner. Für gemeinschaftliche Testamente gilt eine eiserne Regel des BGB:

§ 2268 Abs. 1 BGB: Ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt hat und die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Das bedeutet: Sobald der Scheidungsantrag gestellt wird, ist das gesamte Testament unwirksam. Nicht nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner – sondern alle Verfügungen, die die Ehepartner nur wegen der Ehe getroffen haben.

Was konkret wegfällt

Was das Testament vorsah Was nach der Scheidung gilt
Ehepartner als Alleinerbe (1. Erbfall) Unwirksam – gesetzliche Erbfolge tritt ein
Vermächtnis für das behinderte Kind Unwirksam – kein Vermächtnis mehr
Vor-/Nacherbschaft für das behinderte Kind Unwirksam – Kind erbt als normaler Vollerbe
Dauertestamentsvollstreckung Unwirksam – kein TV mehr
Verwaltungsanweisungen Unwirksam – keine Vorgaben mehr
Wohnrecht für das behinderte Kind Unwirksam – kein Wohnrecht mehr
TV-Kaskade Unwirksam – keine TV-Benennung mehr

Das Ergebnis: Das behinderte Kind erbt nach gesetzlicher Erbfolge als normaler Vollerbe – ohne Schutz, ohne Testamentsvollstrecker, ohne Verwaltungsanweisungen. Der Sozialhilfeträger greift auf das Erbe zu. 30 Jahre Planung – für nichts.

Die Rettung: § 2268 Abs. 2 BGB

Die Ausnahme von der Regel

Es gibt eine Ausnahme von der automatischen Unwirksamkeit. § 2268 Abs. 2 BGB sagt:

Verfügungen, die die Ehegatten auch ohne die Ehe getroffen hätten, bleiben wirksam.

Das klingt vielversprechend – aber es gibt einen Haken: Im Streitfall muss bewiesen werden, dass die Verfügung auch ohne die Ehe gewollt war. Bei einem Behindertentestament liegt das zwar nahe (natürlich wollen Eltern ihr Kind auch nach einer Scheidung schützen), aber sicher ist das nicht. Gerichte urteilen unterschiedlich, und der Sozialhilfeträger hat ein Interesse daran, die Unwirksamkeit zu behaupten.

Die einzig sichere Lösung: Die Scheidungsklausel

Um jeden Zweifel auszuschließen, muss das Testament eine ausdrückliche Scheidungsklausel enthalten. Sie stellt klar:

  1. Bei Scheidung werden die gegenseitigen Ehegatten-Verfügungen unwirksam (das ist gesetzlich ohnehin so)
  2. Die Schutzverfügungen für das behinderte Kind gelten unabhängig vom Bestand der Ehe fort
  3. Statt des Berliner Testaments erben die Kinder direkt – das behinderte Kind als Vorerbe mit Testamentsvollstreckung

Was die Scheidungsklausel regeln sollte

Fortgeltung des Schutzes:

„Die Verfügungen zugunsten unseres Kindes [Name] – insbesondere Vorerbschaft, Nacherbschaft, Dauertestamentsvollstreckung, Verwaltungsanweisungen und Wohnrecht – gelten unabhängig vom Bestand unserer Ehe fort (§ 2268 Abs. 2 BGB)."

Dieser Satz ist kein überflüssiger Zusatz. Er ist die Lebensversicherung des Behindertentestaments.

Erbeinsetzung bei Scheidung:

„Für den Fall der Scheidung setzen wir unsere drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Unser Kind [Name] wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt; die Bestimmungen der §§ 5 bis 11 dieses Testaments gelten entsprechend."

Damit greifen alle Schutzmechanismen auch bei Scheidung – nur das Berliner Testament (gegenseitige Erbeinsetzung der Ehepartner) entfällt.

Wechselbezüglichkeit: Warum die Scheidungsklausel „einbetoniert" sein muss

Das Problem der einseitigen Änderung

Bei einem gemeinschaftlichen Testament können bestimmte Verfügungen wechselbezüglich sein – das heißt, sie gelten nur, weil auch der andere Ehepartner eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr geändert werden (§ 2271 BGB).

Die Scheidungsklausel sollte als wechselbezüglich gekennzeichnet sein. Warum? Weil sie sonst nach dem Tod eines Elternteils vom überlebenden Elternteil gestrichen werden könnte. Szenario:

  • Vater stirbt, Mutter heiratet neu
  • Neuer Ehemann drängt Mutter, das Testament zugunsten seiner Kinder zu ändern
  • Ohne Wechselbezüglichkeit der Scheidungsklausel könnte die Mutter den Schutz des behinderten Kindes aufheben

Mit Wechselbezüglichkeit ist die Scheidungsklausel „einbetoniert" – sie kann nach dem Tod eines Elternteils nicht mehr geändert werden.

Was nach der Scheidung passiert: Neue Testamente nötig

Jeder Elternteil braucht ein eigenes Testament

Ist die Scheidung vollzogen und das gemeinschaftliche Testament (soweit es die Ehegatten-Verfügungen betrifft) unwirksam, muss jeder Elternteil ein eigenes Testament errichten. Darin:

  • Das behinderte Kind wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt
  • Die Geschwister werden als Nacherben eingesetzt
  • Dauertestamentsvollstreckung wird angeordnet
  • Ein Testamentsvollstrecker und Ersatz-TVs werden benannt
  • Verwaltungsanweisungen werden formuliert

Koordination zwischen den Ex-Partnern

Idealerweise stimmen sich die geschiedenen Eltern miteinander ab:

  • Denselben Testamentsvollstrecker benennen (oder zumindest abstimmen)
  • Kompatible Verwaltungsanweisungen formulieren
  • Gleiche Nacherben einsetzen
  • Das Wohnrecht in beiden Testamenten berücksichtigen

Das ist emotional schwierig – nach einer Scheidung möchte man vielleicht nicht mit dem Ex-Partner über Testamente sprechen. Aber für das behinderte Kind ist die Koordination entscheidend. Zwei widersprüchliche Testamente schaffen mehr Probleme als sie lösen.

Wiederheirat: Das nächste Risiko

Pflichtteilsanspruch des neuen Ehegatten

Heiratet ein Elternteil nach der Scheidung neu, hat der neue Ehepartner einen gesetzlichen Erbanspruch und einen Pflichtteil. Das verändert die Erbquoten und kann den Schutz des behinderten Kindes beeinträchtigen.

Beispiel: Mutter hat drei Kinder aus erster Ehe (eines behindert) und heiratet neu. Ohne Testament:

Erbe Gesetzlicher Erbteil
Neuer Ehepartner 1/2 (bei Zugewinngemeinschaft)
Jedes Kind 1/6

Der Anteil der Kinder hat sich halbiert. Und der neue Ehepartner kann seinen Pflichtteil einfordern, auch wenn er im Testament nicht bedacht wird.

Die Lösung: Wiederheiratsklausel

Ein vorausschauendes Behindertentestament enthält auch eine Wiederheiratsklausel. Sie regelt, dass bei einer Wiederheirat des überlebenden Elternteils bestimmte Vermögenswerte bereits an die Kinder übergehen – um den Pflichtteil des neuen Ehegatten zu minimieren.

Checkliste: Scheidungsschutz im Behindertentestament

  • Scheidungsklausel im Testament vorhanden?
  • Klausel ausdrücklich als wechselbezüglich gekennzeichnet?
  • Fortgeltung aller Schutzverfügungen für das behinderte Kind explizit geregelt?
  • Erbeinsetzung bei Scheidung (Kinder direkt, behindertes Kind als Vorerbe) festgelegt?
  • Wiederheiratsklausel aufgenommen?
  • Falls bereits geschieden: Eigenes Testament mit vollständigem Behindertentestament-Schutz errichtet?
  • Testamente beider Ex-Partner koordiniert?

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Ohne Scheidungsklausel wird das gesamte Behindertentestament bei Scheidung unwirksam – der Schutz bricht zusammen.
  2. § 2268 Abs. 2 BGB bietet eine Rettung, aber nur bei ausdrücklicher Regelung im Testament – „stillschweigend gewollt" reicht nicht sicher aus.
  3. Die Scheidungsklausel muss als wechselbezüglich gekennzeichnet sein, damit sie nach dem Tod eines Elternteils nicht mehr geändert werden kann.
  4. Nach einer Scheidung braucht jeder Elternteil ein eigenes Testament mit vollständigem Behindertentestament-Schutz.
  5. Bei Wiederheirat entstehen neue Risiken durch Pflichtteilsansprüche des neuen Ehepartners – eine Wiederheiratsklausel schützt.
Weiterführende Links (6)
§ 2268 BGB – Gemeinschaftliches Testament bei EheauflösungDie Kernvorschrift: Gemeinschaftliches Testament wird bei Scheidung grundsätzlich unwirksam – mit Ausnahme nach Abs. 2.
dejure.org
§ 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei EheauflösungErgänzende Norm: Auch einseitige Testamente zugunsten des Ehegatten werden bei Scheidung unwirksam.
dejure.org
§ 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher VerfügungenWechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr widerrufen werden.
dejure.org
§ 2270 BGB – Wechselbezügliche VerfügungenDefinition der Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichen Testamenten.
dejure.org
Familienratgeber: BehindertentestamentGrundlegende Erklärung zum Behindertentestament – auch relevant bei Neugestaltung nach Scheidung.
familienratgeber.de
BVKM-Ratgeber: Vererben zugunsten behinderter MenschenEnthält Hinweise zu Sonderfällen wie Scheidung und Wiederheirat beim Behindertentestament.
bvkm.de

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