Wenn ein Mensch mit Behinderung Sozialleistungen bezieht und Vermögen erbt, greift der Staat zu. Das ist kein deutsches Phänomen – es betrifft Familien weltweit. Die Lösungen, die verschiedene Länder gefunden haben, sind verblüffend verschieden und überraschend ähnlich zugleich.
Das gemeinsame Problem
In praktisch allen westlichen Sozialstaaten gilt ein Grundprinzip: Wer über eigenes Vermögen verfügt, muss es einsetzen, bevor der Staat hilft. Was als gerechtes Nachrangprinzip gedacht ist, wird für Familien mit behinderten Angehörigen zur Falle: Jede Erbschaft, jede Schenkung kann dazu führen, dass Sozialleistungen gestrichen oder gekürzt werden.
Die Folge: Eltern weltweit stehen vor derselben Frage – wie kann ich für mein Kind vorsorgen, ohne ihm zu schaden?
USA: Der Special Needs Trust
Die Vereinigten Staaten haben das wohl ausdifferenzierteste System entwickelt. Wer in den USA Medicaid (Gesundheitsversorgung für Einkommensschwache) oder SSI (Supplemental Security Income) bezieht, darf in der Regel nicht mehr als 2.000 US-Dollar an Vermögen besitzen. Jeder Dollar darüber führt zum Verlust der Leistungen.
Die Antwort des amerikanischen Rechts: der Special Needs Trust (SNT). Vermögen wird in einen Trust überführt, der von einem Treuhänder (Trustee) verwaltet wird. Das Trustvermögen gilt nicht als Eigentum des Begünstigten und wird daher nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Es gibt drei Varianten:
Third-Party Special Needs Trust: Von Eltern oder Großeltern mit deren eigenem Vermögen errichtet – die engste Parallele zum deutschen Behindertentestament. Das Vermögen muss beim Tod des Begünstigten nicht an den Staat zurückgezahlt werden.
First-Party Special Needs Trust: Errichtet mit dem eigenen Vermögen des behinderten Menschen (etwa aus einer Erbschaft oder einem Schmerzensgeld). Hier gilt: Nach dem Tod des Begünstigten muss der Staat für gezahlte Medicaid-Leistungen entschädigt werden (Medicaid Payback).
Pooled Trust: Mehrere Begünstigte bündeln ihr Vermögen in einem gemeinsamen Trust, der von einer gemeinnützigen Organisation verwaltet wird.
Die Parallele zum deutschen Recht
Die Ähnlichkeit zum Behindertentestament ist frappierend. In beiden Fällen wird Vermögen einer Vertrauensperson anvertraut – in Deutschland dem Testamentsvollstrecker, in den USA dem Trustee. In beiden Fällen darf das Vermögen nur für Dinge verwendet werden, die über die staatlichen Leistungen hinausgehen. Und in beiden Fällen hat der Staat keinen direkten Zugriff.
Der entscheidende Unterschied: In den USA ist der Trust seit dem Omnibus Budget Reconciliation Act von 1993 (OBRA '93) gesetzlich kodifiziert. In Deutschland ist das Behindertentestament Richterrecht, geschaffen durch die BGH-Entscheidung desselben Jahres. Zwei Länder, dasselbe Problem, im selben Jahr gelöst – auf verschiedenen Wegen.
USA: Der ABLE Act (2014)
Am 19. Dezember 2014 unterzeichnete Präsident Obama den Achieving a Better Life Experience Act (ABLE Act). Dieses Gesetz erlaubt es Menschen mit Behinderung, die vor ihrem 26. Lebensjahr eine Behinderung erworben haben, sogenannte ABLE-Konten zu eröffnen.
Auf diesen Konten können bis zu 100.000 US-Dollar angespart werden, ohne dass die Ersparnisse auf SSI angerechnet werden. Das Geld darf für behinderungsbedingte Ausgaben verwendet werden: Wohnung, Bildung, Mobilität, Gesundheit.
Der ABLE Act wurde mit breiter überparteilicher Mehrheit verabschiedet – eines der wenigen Gesetze, die im polarisierten US-Kongress von beiden Parteien getragen wurden. Das Argument seiner Befürworter: Es sei absurd, dass ein Mensch mit Behinderung nicht einmal 2.000 Dollar sparen dürfe, ohne seine Gesundheitsversorgung zu verlieren.
Für deutsche Verhältnisse ist das ABLE-Konto vergleichbar mit den erhöhten Vermögensfreibeträgen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), das seit 2020 in der Eingliederungshilfe einen Freibetrag von rund 63.000 Euro gewährt.
Kanada: Der Henson Trust
Der Henson Trust ist ein kanadisches Rechtsinstitut, das auf einen bemerkenswerten Gerichtsfall zurückgeht – mit erstaunlichen Parallelen zum deutschen BGH-Urteil von 1993.
Der Fall
Leonard Henson aus der Provinz Ontario richtete einen discretionary trust (ermessensabhängigen Trust) für seine Tochter Audrey ein, die eine Behinderung hatte. Das Besondere: Der Treuhänder hatte volles Ermessen darüber, ob, wann und wie viel aus dem Trust an Audrey ausgezahlt wurde. Audrey hatte keinen Rechtsanspruch auf das Trustvermögen.
Das Ontario Ministry of Community and Social Services versuchte, das Trustvermögen als verfügbares Vermögen Audreys anzurechnen – und ihre Sozialleistungen entsprechend zu kürzen.
Die Entscheidung
Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Die Gerichte entschieden: Weil der Treuhänder volles Ermessen hatte und Audrey keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlungen besaß, sei das Trustvermögen nicht als ihr verfügbares Vermögen anzusehen.
Die Parallele zum deutschen Behindertentestament ist verblüffend. Auch dort hat der Testamentsvollstrecker Ermessen über die Zuwendungen an den Vorerben. Und auch dort argumentiert der Sozialhilfeträger, das Vermögen sei dem behinderten Menschen zuzurechnen. In beiden Ländern haben die Gerichte dies verneint – mit nahezu identischer Begründung.
Der Henson Trust ist heute ein etabliertes Instrument der Nachlassplanung in Kanada. Sein Name geht auf diesen einen Fall zurück – einen Vater, der für seine Tochter kämpfte.
Australien: Der Special Disability Trust
Australien verfolgt einen anderen Ansatz. Seit 2006 gibt es den Special Disability Trust – ein staatlich reguliertes Instrument.
Eltern oder Großeltern können bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze (aktuell rund 750.000 AUD, ca. 450.000 Euro) in einen Trust einzahlen, ohne dass dies auf die Sozialleistungen ihres behinderten Kindes angerechnet wird. Der Trust muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen und wird von der australischen Sozialbehörde Centrelink überwacht.
Der Vorteil des australischen Modells: Rechtssicherheit von Anfang an. Wer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muss nicht befürchten, dass ein Gericht den Trust für unwirksam erklärt. Der Nachteil: Weniger Flexibilität als das deutsche Behindertentestament, das von der Gestaltungsfreiheit des Testierenden lebt.
Großbritannien: Discretionary Trust
In England und Wales nutzen Familien den Discretionary Trust (auch: Trust for Vulnerable Beneficiaries), der dem kanadischen Henson Trust ähnelt. Der Treuhänder hat Ermessen über Auszahlungen, der Begünstigte hat keinen direkten Anspruch. Seit dem Finance Act 2005 gibt es steuerliche Vergünstigungen für Trusts zugunsten vulnerabler Personen.
Deutschland im Vergleich
| Deutschland | USA | Kanada | Australien | |
|---|---|---|---|---|
| Instrument | Behindertentestament | Special Needs Trust | Henson Trust | Special Disability Trust |
| Rechtsgrundlage | Richterrecht (BGH 1993) | Gesetz (OBRA 1993) | Richterrecht | Gesetz (2006) |
| Wer verwaltet? | Testamentsvollstrecker | Trustee | Trustee | Trustee |
| Ermessen | TV hat Ermessen | Trustee hat Ermessen | Volles Ermessen | Gesetzliche Vorgaben |
| Vermögensgrenze | Keine | Keine (Third-Party SNT) | Keine | ~750.000 AUD |
| Rückzahlung an Staat | Nein (bei Nacherbfolge) | Nur First-Party SNT | Nein | Teilweise |
Was Deutschland von anderen Ländern lernen könnte
Das deutsche Behindertentestament funktioniert – aber es beruht auf Richterrecht, nicht auf einem Gesetz. Jede Familie muss ihr Testament individuell gestalten, und jeder Fehler kann dazu führen, dass der Schutz verloren geht.
Länder wie Australien und die USA zeigen, dass es auch anders geht: mit gesetzlichen Rahmen, die Familien Rechtssicherheit bieten, ohne dass sie zwingend einen Fachanwalt für Erbrecht benötigen. Das BTHG von 2017 war ein Schritt in diese Richtung – aber abgeschafft hat es die Notwendigkeit des Behindertentestaments nicht.
Eines zeigt der internationale Vergleich eindeutig: Das Problem ist universell – und die Lösungen sind es im Kern auch. Ob Testamentsvollstrecker oder Trustee, ob Vor-/Nacherbschaft oder Discretionary Trust: Überall geht es darum, Vermögen so zu verwalten, dass der behinderte Mensch profitiert, ohne seine Sozialleistungen zu verlieren. Die Instrumente tragen verschiedene Namen und folgen verschiedenen Rechtstraditionen – aber der Gedanke dahinter ist derselbe.